CE-Kennzeichnung von Fenstern+Türen

Was die Marktaufsicht nicht akzeptiert

Die Kontrolle von Außentüren und Markisen steht im Fokus der Marktaufsicht für 2022. Die CE-Kennzeichnung inklusive Dokumentenmanagement läuft in den meisten Unternehmen unkompliziert ab. Die notwendigen Nachweise werden in vielen Fällen vom Systemgeber zur Verfügung gestellt. Hierfür werden teils auch Prüfnachweise auf Basis von Prüf- und Klassifizierungsnormen verwendet, die nicht den aktuellsten Ausgabestand haben, wenn die ‚veralteten‘ Normen technisch noch dem der aktuellen Normfassung entsprechen. Diese Praxis hat die Marktaufsicht nun gerügt und klargestellt, dass der Hersteller eine ‚Leistungsbewertung‘ der jeweiligen notifizierten Stelle auf Basis des harmonisierten Normenstandes haben muss. Das IFT Rosenheim hat deshalb sehr schnell einen Service entwickelt, um für diesen Fall die geforderte Leistungsbewertung zu erstellen, die auf Basis einer Verifizierung der Normänderungen und ‚historischer Daten‘ erfolgter IFT-Prüfungen erfolgen kann.

Bild: IFT Rosenheim

Alle Mitgliedsstaaten der EU haben sich zu einer aktiven Marktüberwachung verpflichtet. Ziel der Kontrollen ist es, dass Bauprodukte im europäischen Markt die Anforderungen der europäischen Richtlinien und Verordnungen einhalten. Die Marktüberwachung in Deutschland wird durch die jeweiligen Bundesländer organisiert und durchgeführt. Laut DIBt-Mitteilung sind Fenster, Außentüren sowie Markisen ein Schwerpunkt der Marktüberwachung in 2022. Bei schon erfolgten Stichprobenkontrollen haben die deutschen Marktaufsichtsbehörden die Anforderungen in Bezug auf die Verwendung ‚historischer‘ Prüfergebnisse nun klargestellt. Denn gemäß der Bauproduktenverordnung (BauPVO) muss die Leistungsbewertung für die CE-Kennzeichnung auf Grundlage der aktuell im Amtsblatt der EU veröffentlichten Fassungen der jeweils harmonisierten Produktnormen erfolgen. Das gilt auch für die in Bezug genommenen Prüf- oder Klassifizierungsnormen. Wenn ein Bezug auf diese Normen ohne Nennung eines konkreten Ausgabedatums erfolgt (sogenannte ‚undatierte Normenverweise‘), sind die Prüf- oder Klassifizierungsnormen in der jeweils aktuellen Fassung anzuwenden.

So können z.B. Hersteller für die Leistungserklärung – und damit auch für die CE-Kennzeichnung – die Prüfberichte mit Ergebnissen nach alten Normfassungen nicht eigenverantwortlich weiterverwenden: z.B. ‚Prüfung der Luftdurchlässigkeit‘ nach EN1026:2000 statt EN1026:2016 oder ‚Berechnung von U-Wert‘ nach EN10077-2:2012 statt EN10077-2:2017. Die Marktaufsicht fordert in jedem Fall die nach BauPVO erforderliche schriftliche Leistungsbewertung einer notifizierten Stelle.

Konkret bedeutet dies für Produkte im AVCP System 3 (ohne Zertifizierung und Fremdüberwachung), dass Hersteller den Nachweis einer notifizierten Prüfstelle über die Leistungsbewertung nach aktueller Norm benötigen, um auf dieser Basis CE-kennzeichnen zu dürfen. Deshalb sollte der Hersteller die notifizierte Prüfstelle (Notified Body) zu Rate ziehen, die die Prüfung/en und Leistungsbewertungen vorgenommen hat und die auch auf dem CE-Zeichen angegeben ist. Die Prüfstelle muss die Normenänderung verifizieren und entscheiden, ob dafür eine erneute Produktprüfung erforderlich ist oder im Idealfall ein vereinfachtes Verfahren angewendet werden kann, indem vorhandene (historische) Prüfungsdaten nach ‚veralteter‘ Prüfnorm als Basis für die aktuell erforderliche Leistungsbewertung verwendet werden können.

Das IFT Rosenheim kann für diese Verifizierung auf eine umfangreiche Normendatenbank und für die Leistungsbewertung auf ein digitales Archiv mit den entsprechenden Prüfdokumenten zurückgreifen (‚historische Daten‘). Erfahrungsgemäß kann in vielen Fällen diese Leistungsbewertung ohne neue Produktprüfungen erfolgen – insbesondere, wenn der Unterschied zwischen alter und aktueller Norm nur ‚redaktionelle‘ Änderungen beinhaltet. Können vorhandene Prüfergebnisse nur teilweise als Grundlage der Neubewertung verwendet werden, muss je nach Art- und Umfang der Normänderungen eine Teil- bzw. Neuprüfung durchgeführt werden.

Die Hersteller sollten daher ihre für die CE-Kennzeichnung verwendeten Nachweise und Prüfberichte kontrollieren, damit bei einer Stichrobe durch die Marktaufsicht alles in Ordnung ist. Das IFT Rosenheim kann seinen Kunden auf Anfrage (Beauftragung) kurzfristig die Verifizierung von Normänderungen anbieten und im Fall der Anwendbarkeit des vereinfachten Verfahrens auch kurzfristig eine aktuelle Leistungsbewertung erstellen, die auf den im IFT vorliegenden ‚historischen Daten‘ basiert.

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